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Falsche Bereifung hat Auswirkungen auf die KFZ-Versicherung

Seit dem 04.12.2010 gilt die Winterreifenpflicht in Deutschland. Sie ist Teil der Straßenverkehrsordnung (§ 2 Abs. 3a StVO n.F.). Die Winterreifenpflicht schreibt vor, dass ein Fahrzeug bei winterlichen Witterungsverhältnissen (Schneeglätte, Schneematsch, Glatteis oder Eis- oder Reifglätte) nur mit Winterreifen im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden darf. Als Winterreifen gelten alle M+S Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3a StVO n. F. wird mit Bußgeld und Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister geahndet.

Die falsche oder richtige Bereifung hängt entscheidend ab von der Profiltiefe. Die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO § 36 Abs. 2) gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 Millimeter. Empfohlen werden 3 bis 4 Millimeter sowohl für Winter- als auch für Sommerreifen. Ist das Profil nicht tief genug, kann ein Bußgeld fällig werden.

Ob sich eine falsche Bereifung auf den Versicherungsschutz auswirkt, hängt ab vom Einzelfall. Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) kennt mindestens zwei Fälle, die bei einer falschen Bereifung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Der Versicherte kann bei grober Fahrlässigkeit (§ 6 KfzPflVV) oder bei Gefahrerhöhung (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV) seinen Versicherungsschutz verlieren.

Ob bei Verletzung der Winterreifenpflicht oder bei einer zu geringen Profiltiefe ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, oder ob diese Tatbestände eine Gefahrenerhöhung darstellen, muss im Einzelfall überprüft und gegebenenfalls gerichtlich entschieden werden.

 
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