StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Reifenwahl und StVZO
Die Gesetzliche Bereifungsvorschriften entsprechend der StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aktuellen Fassung besagt das auf allen Rädern eines Fahrzeuges entweder ausschließlich Diagonal- oder aber nur Radial-Reifen anmontiert werden dürfen. Eine Mischbereifung, demgemäß eine Zusammensetzung der Bauarten, ist verboten.
Diese Verfügung gilt für alle Fahrzeuge bis zu 3,5t zulässigen Gesamtgewichts.
Mit der so genannten Mischbereifung ist nicht der zeitgleiche Gebrauch durch Reifen von unterschiedlichen Fabrikanten oder aber die parallele Anwendung von Sommerbereifung sowie Winterbereifung gemeint, soweit die gesetzmäßigen Anweisungen in Bezug auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Tragfähigkeit der Reifen erfüllt sind.
Ausdrücklich wird jedoch von jedem Reifenhersteller darauf hingewiesen, dass ein paralleler Einsatz von Sommer- sowie Winterreifen zu einem spürbar bis gefährlich verändertem Fahrverhalten der Autos führen kann. Die eigentlichen Endzwecke beider Reifengruppen sind dazu zu ungleich.
Reifenfreigabe
Wenn ein Fahrzeug umgerüstet wird, auf eine andere Bereifung, die von den im Fahrzeugschein geregelten Ausmaßen abweicht, so muss die neue Bereifung laut StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch den Tüv eintragen werden.
Hierfür wird eine Freigabe durch den Reifenhersteller benötigt, dieser muss bestätigen, dass die neue Bereifung in Punkten wie Tragfähigkeit und Höchstgeschwindigkeit sowie Felgenbreite auf das jeweilige Auto montiert werden darf.
Zu welchem Zeitpunkt sollte ein Reifenwechsel stattfinden?
Spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der vorgegebenen Mindestprofiltiefe laut StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von genau 1,6 Millimeter gelten Reifen als abgenutzt. Nun ist ein Reifenwechsel zwingend erforderlich.
Zur Kontrolle der aktuellen Reifenabnutzung werden so genannte Verschleißindikatoren in den Hauptprofilrillen überprüft. Sind diese Indikatoren auf derselben Höhe wie die angrenzenden Profilstegen, heißt dies dass die gesetzmäßige Mindestprofiltiefe erreicht ist und die Reifen ausgetauscht werden müssen. Es empfiehlt sich jedoch aus Sicherheitsgründen ausdrücklich, Reifen immer schon vor dem Erreichen der Mindestprofiltiefe auszuwechseln.
StVZO-Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung